Устав общества



Предварительная запись

ASBUKA – russischsprachiger Verein fur Bildung, Kultur und Integration e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen «ASBUKA – Russischsprachiger Verein für Bildung, Kultur und Integration e.V.».
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur.

Der Verein wendet sich in erster Linie an in Hamburg lebende russischsprachige Personen, sowie an alle, die an der Erweiterung und Pflege der Beziehungen sowie gegenseitigen kulturellen Einflüssen interessiert sind. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke.

Hilfe bei der mehrsprachigen Erziehung.
Förderung der Integration russischsprachiger Kinder und Jugendlicher in die deutsche Gemeinschaft.
Erhalt der russischen Kultur in ihrer Wechselwirkung mit der deutschen und mit anderen Kulturen.
Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
1.1. Pädagogische Unterstützung bei der mehrsprachigen Erziehung in der Familie.
1.2. Kreative und bildende Angebote zur Förderung der kindlichen Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit bei Jugendlichen und Erwachsenen.
1.3. Interkulturelle pädagogische Arbeit, Förderung von interkulturellen Veranstaltungen für Kinder und Erwachsenen mit Migrationshintergrund.
1.4. Aufbau und Pflege einer Lehrbuchsammlung.

2.1. Muttersprachlicher und fremdsprachlicher Russischunterricht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
2.2. Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und Behörden im Bereich der interkulturellen Arbeit und des russischsprachigen Unterrichts.
2.3. Jugendaustausch zwischen russischsprachigen Ländern und Deutschland bzw. anderen Ländern der EU.

3.1. Kulturveranstaltungen.
3.2. Vorträge und Seminare.
3.3. Öffentlichkeitsarbeit

§3 Durchführung des Vereinszweckes — Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes «steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins «ASBUKA – Russischsprachiger Verein für Bildung, Kultur und Integration e.V.» zu verwenden.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
— natürlichen Personen,
— juristischen Personen
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§5 Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten.
2. Die Höhe des Betrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
— durch den Tod des Mitgliedes,
— durch Austritt,
— durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Oktober zugegangen sein. Wenn das Vereinsmitglied unbekannt verzogen oder sein Jahresbetrag bis zum 31.12. nicht bezahlt ist, muss dies als Austrittserklärung betrachtet werden.
3. Mitglieder, die die Interessen des Vereins «ASBUKA – Russischsprachiger Verein für Bildung, Kultur und Integration e.V.» nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandeln und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist.
4. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
— die Mitgliederversammlung,
— der Vorstand.
2. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung zulässig.

§8 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
— die Wahl der Vorstandsmitglieder,
— die Wahl des Kassenprüfers,
— die Entgegennahme des Jahresberichtes,
— die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,
— die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
— die Entlastung des Vorstandes,
— die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
— die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
— die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
— die Festsetzung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies eine solche für notwendig hält.
3. Sowohl die Mitgliederversammlung wie als auch die außerordentliche Mitgliedver­sammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei Mitglieder des Vorstands.
4. In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierauf ist in der Tagesordnung ausdrücklich mindestens vier Wochen vorher hinzuweisen. Zur Annahme des Auflösungsantrages ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen.
2. Der Vorstand besteht aus
— dem Vorsitzenden,
— seinen fünf Stellvertretern,
— dem Schriftführer.
3. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende, die fünf stellvertretenden Vorsitzenden, und der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand wählt einen Kassenwart.
7. Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine Befugnisse sind durch eine Dienstanweisung festzulegen. Über die Anstellung eines hauptamtlichen Mitarbeiters beschließt der Vorstand.

§10 Kassenführung
1. Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.
2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
3. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlicher Form Bericht zu erstatten.

§11 Vermögen des Vereins
Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur.

§12 Satzung
Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß § 5, Abs. 1, Ziffer 9 des Körperschaftssteuergesetzes.
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


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